Wie immer stellt dieser Blog-Beitrag keine Rechtsberatung dar.
Wer Kekse anbietet, muss nun vorher fragen – Cookies nur noch nach explizitem Opt-In
Sie bieten Ihren Besuchern Ihre Kekse an und füttern sie nicht ungefragt?
„Ist doch selbstverständlich!“ – und eben dies gilt nun, spätestens seit dem Urteil des EuGH im Juli 2019, auch für die digitale Variante.
Im Juli 2019 beschloss der EuGH in einem Urteil, dass der Webseitenbetreiber für Like-Buttons gemeinsam mit Facebook verantwortlich ist. Zudem ergibt sich aus dem Urteil die Einwilligungspflicht für viele Plugins und eben genaues zu den viel genannten Cookies.
Nachdem einige Wochen verstrichen sind gibt es jetzt die Details zu den Urteils- Auswirkungen und der Umsetzung durch die zuständigen Behörden..
Facebook und andere Like/Share etc. müssen Button auf der Webseite einbinden
Im Urteil ging es speziell um den Facebook Like-Button. Letztendlich lässt sich dies aber auch auf andere Medien übertragen.
Warum ist der Like-Button nicht rechtskonform? Nach Aussage des Gerichts handelt es sich hier um eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO von Facebook und dem Webseitenbetreiber. Der EuGH ist der Auffassung, dass der Webseitenbetreiber, der den Like-Button einbindet, Facebook damit die Möglichkeit bietet, an die Daten des Users zu gelangen.
Und was ist mit dem Like-Button auf meiner Webseite?
Da können wir nur dringend empfehlen: Lassen Sie es!
Braucht Ihre Webseite eine Cookie Opt-in?
Das Urteil des EuGH hat das Thema Cookie Opt-in noch einmal verschärft (Warum?) Gab es zuviele Schlupflöcher? So richtig neu war die Aussage allerdings auch nicht. Für viele Verwendungszwecke war auch bisher eine Einwilligung VORAB nötig.
Opt-in für Werbezwecke / Marketing
Analysieren Sie die Daten Ihrer Webseitenbesucher, um ihnen personalisierte Werbung zukommen zu lassen? Dann benötigen Sie auf jeden Fall ein Opt-in.
Opt-in bei personalisierter Werbung
Wenn Sie das Facebook Pixel oder andere Conversion Tracking Tools auf Ihrer Webseite einsetzen, möchten Sie damit das Verhalten Ihrer Webseitenbesucher analysieren.
Opt-in bei Analyse des Userverhaltens auf Ihrer Webseite
Inzwischen gibt es diverse Marketing- und Analysetools der verschiedensten Hersteller, die das Benutzerverhalten auf Ihrer Webseite sehr detailliert tracken können.
Daher benötigen Sie für diese Analysen eine aktive Einwilligung, also ein Opt-in.
Anonymisierte Analyse des Userverhaltens
Bisher werden die letzten Ziffern der IP-Adresse gelöscht. Dadurch ist kein direkter Personenbezug mehr möglich.
In diesem Fall reichte ein Opt-out. Jedoch ist auch eine „anonymisierte Analyse“ mit Tools wie Google Analytics, eTracker & Co ein Marketingtool. Es kommt nicht nur darauf an, was Sie mit den Daten machen, sondern viel mehr was Google mit ihnen macht. Und auch gekürzte IP-Adressen sind personenbezogen (s. Art. 4 Nr. 1 DSGVO „Onlinekennung“).
Damit ist auch bei anonymisierten Webseitenanalysen eine Einwilligung nötig.
Wann benötige ich denn nun keinen Cookie Opt-In?
Sprechen Sie uns gerne an, wir finden mit Ihnen eine individuelle Lösung.